H&H TUR TouristikAGBSitemapImpressum & Datenschutzhinweis

Vertragsbedingungen der Firma H&H Touristik GmbH für Verträge über Gruppenreisen mit Wiederverkäufern

1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen, Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Gruppenkunden im Sinne der nachfolgenden Definition, nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet und „AG“ abgekürzt,. Sie gelten nicht für Verträge mit Direktkunden und mit einzelnen Endverbrauchern oder Endverbrauchergruppen. Gruppenkunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind Kunden, die für Reiseleistungen wie Flüge, Bus- oder Bahntransporte, Unterkunftskontingente oder andere Reiseleistungen (oder Kombinationen hiervon) Verträge mit der Maßgabe abschließen, dass Arbeitskontingente vereinbart werden, auf die der Gruppenkunde nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften unter Ziff. 8. dieser Bedingungen zugreifen kann und welche der Gruppenkunde seinerseits als Reiseveranstalter oder in sonstiger Weise gegenüber Endverbrauchern vermarktet. Gruppenkunden werden in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als solche angesprochen.

1.2. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma H&H Touristik GmbH, Kaiserstr. 94a, D-76133 Karlsruhe nachstehend H&H abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von H&H bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.

1.3. H&H ist unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht H&H nach Ziff. 12.7 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.

1.4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen H&H und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.5. H&H hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-m BGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechtsund Vertragsverhältnis zwischen H&H und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge und Pauschalreisen.

1.6. Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn der AG solche Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt und H&H einer solchen Erklärung im Einzelfall oder allgemein nicht ausdrücklich widerspricht.

1.7. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen H&H und dem AG.

1.8. Für Geschäftsbedingungen von Leistungsträgern, insbesondere Fluggesellschaften, Beförderungsunternehmen, Kartenverkaufsstellen, Hotels und Auslandsagenturen gilt:
a)
Die zwischen H&H und dem AG getroffenen Vereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen.
b)
Die Bestimmungen in solchen Geschäftsbedingungen gelten jedoch bezüglich darin begründeter Verpflichtungen des Leistungsempfängers, also des AG und/oder seiner Teilnehmer, wenn und insoweit sie zwischen H&H und dem AG nach den für Verträge unter Kaufleuten geltenden Regeln als vertragliche Pflicht des AG vereinbart wurden.

1.9. Geschäftsbedingungen, insbesondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen (beispielsweise der Deutsche Bahn AG oder von Beförderungsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr) die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen im Inland oder im Ausland ohne ausdrückliche Bekanntgabe und/oder Vereinbarung Gültigkeit haben, gelten im Rechtsverhältnis zum AG auch dann, wenn dieser hiervon keine Kenntnis hat oder von H&H auf deren Einschlägigkeit oder Gültigkeit für das Vertragsverhältnis und die jeweilige Reiseleistung nicht hingewiesen wurde.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von H&H angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und H&H unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.

2.2. H&H wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG ein Angebot über die gewünschten Reiseleistungen, die Leistungskonditionen und die Preise sowie etwaiger Alternativen unterbreiten. Bei diesem Angebot handelt es sich noch nicht um ein Vertragsangebot im rechtlichen Sinne. Das Angebot ist demnach für H&H freibleibend und begründet keinen Leistungsanspruch des AG und keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages über die angebotenen Leistungen und/oder zu den angebotenen Konditionen.

2.3. Mit seiner Buchung auf der Grundlage des übermittelten Angebots von H&H, welches mit dem entsprechenden Buchungsformular von H&H erfolgen soll, unterbreitet der AG seinerseits H&H ein verbindliches Vertragsangebot auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen. An dieses Vertragsangebot ist der AG, falls in dem von H&H übermittelten Buchungsformular nichts anderes festgelegt ist, 10 Werktage ab Zugang des Vertragsangebots bei H&H gebunden.

2.4. Die Buchung und damit das rechtsverbindliche Vertragsangebot des AG kann an H&H, soweit von H&H keine bestimmte Form verbindlich vorgegeben wurde, schriftlich, per Telefax sowie per E-Mail, nicht jedoch telefonisch übermittelt werden.

2.5. Der Vertrag zwischen H&H und dem AG und kommt rechtsverbindlich mit dem Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung durch H&H beim AG zu Stande, soweit diese Bestätigung/Rechnung keine Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gegenüber der Buchung des AG enthält. Weicht die Bestätigung/Rechnung von H&H von der Buchung des AG ab, so liegt ein neues Angebot von H&H vor, an welches diese für den darin angegebenen Zeitraum, ansonsten 5 Werktage ab dem Datum der Buchungsbestätigung/Rechnung gebunden ist. In diesem Fall kommt der Vertrag ausschließlich dadurch zu Stande, dass der AG innerhalb der entsprechenden Frist die Annahme erklärt.

3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen, Freiplatzregelungen, Einzelzimmer

3.1. Die Leistungsverpflichtung von H&H bestimmt sich ausschließlich nach Maßgabe der Buchungsbestätigung/Rechnung von H&H an den AG nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der Preise in dem der Buchungsbestätigung/Rechnung zu Grunde liegenden Angebot, soweit die Buchungsbestätigung/Rechnung hiervon keine Abweichungen enthält.

3.2. Grundsätzlich ist H&H entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nur zur Erbringung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der konkret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Gesamtpreis, dem Preis einer Einzelleistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungsansprüche des AG oder Leistungsmerkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hinsichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahrstühlen, Nebenkosten).

3.3. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungsbestätigungen, in Zusatzvereinbarungen oder in sonstigen Vertragsgrundlagen als unverbindlich bezeichnet, so besteht die Verpflichtung von H&H ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonderwünsche an die beteiligten Leistungsträger. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonderwünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch H&H selbst, die schriftlich oder per Fax erfolgt. Bestätigungen von Leistungsträgern an den AG direkt sind für H&H nicht verbindlich.

3.4. Bei Flügen sind Non-Stop-Flüge oder Direktflüge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Ansonsten kann die Erbringung von Flugleistungen grundsätzlich durch Gabelflüge oder Drehkreuzflüge, auch mit Wartezeiten und Transitaufenthalten sowie mehrfachem Umsteigen erbracht werden. Bei Zugbeförderungen ist die Beförderung mit einer bestimmten Zugart (z.B. ICE/TGV) nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5. Außendienstbeauftragte, Messepersonal, Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von H&H nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich von H&H zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder Angaben und Auskünften von H&H stehen.

3.6. Von den Leistungen von H&H grundsätzlich nicht umfasst sind Versicherungen zu Gunsten des AG selbst. Dem AG wird der Abschluss einer Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter oder für seine sonstige Tätigkeitsform, bei Flugreiseleistungen unter Einschluss der Deckung für die Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer, dringend empfohlen.

3.7. Orts- und Hotelprospekte, Prospekte oder Angaben und Unterlagen sonstiger Leistungsträger, sowie entsprechende Internetausschreibungen, die nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG zur Grundlage der vertraglichen Leistungspflicht von H&H gemacht wurden, sind für H&H und deren Leistungspflicht nicht verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn solche Unterlagen dem AG von H&H zusammen mit dem Angebot oder später zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wurden.

3.8. Grundsätzlich sind H&H Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für unwesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen An- und Abreisetages, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.

3.9. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und –zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.

3.10. H&H schuldet keine Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft, soweit in den Vertragsgrundlagen (Angebot an den AG in Verbindung mit der Buchungsbestätigung/Rechnung) die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt zugesichert ist. Demgemäß ist der AG gehalten, seinerseits seinen Kunden im Rahmen seiner Informationspflicht zur Identität der ausführenden Fluggesellschaft oder als Inhalt seiner Werbung, Reiseausschreibung Buchungsbestätigung keine vertraglichen Leistungsversprechen oder Zusicherungen zu machen und Angaben zu den in Aussicht genommenen Fluggesellschaften ausschließlich als "unverbindlich vorgesehen" zu bezeichnen. Eine Leistungsverpflichtung bezüglich der ausführenden Fluggesellschaft entsteht demnach für H&H mit der Ausstellung und Übermittlung der Flugtickets bzw. entsprechender Unterlagen. Insoweit bleibt H&H jedoch aus sachlichen Gründen ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten, über den sie den AG gegebenenfalls unverzüglich unterrichten wird.

3.11. Dem AG mitgeteilten Flugzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und begründen weder eine vertragliche Leistungspflicht von H&H, noch stellen sie die Zusicherung einer vertraglichen Eigenschaft dar. Der AG hat seine eigene Reiseausschreibung, seine Reiseplanung, insbesondere einen etwaigen Buseinsatz, seinen Personaleinsatz und die gesamte sonstige Reiseplanung und Reiseausschreibung so zu organisieren und zu gestalten, dass jederzeit eine Änderung von Flugzeiten berücksichtigt werden kann.

3.12. Darüber hinaus sind Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von H&H nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.13. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.14. H&H ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.15. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer über eine solche Änderung geltend machen. Der AG selbst hat ein solches Rücktrittsrecht seinerseits unverzüglich auszuüben, soweit ihm gegenüber ein entsprechender Rücktritt durch seinen Teilnehmer erklärt wurde. Der AG ist gehalten, eine entsprechende, den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Regelung über einen derartigen Änderungsvorbehalt mit dem Kunden, insbesondere im Rahmen seiner Reisebedingungen, zu vereinbaren.

3.16. Ein allgemeiner Anspruch auf Freiplätze besteht bei keiner Leistungsart der von H&H zu erbringenden Leistungen, weder bei Flugleistungen, noch bei Busleistungen, noch bei Unterkunftsleistungen, noch bei vermittelten oder sonstigen Leistungen. Vertraglich vereinbarte Freiplätze sind nur beim tatsächlichen Erreichen der zu Grunde gelegten Teilnehmerzahlen zu gewähren. Werden diese nicht erreicht besteht eine entsprechende Vergütungspflicht.

3.17. Für Einzelzimmerbelegungen gilt:
a) H&H garantiert Einzelzimmerbelegungen ausschließlich in dem Umfang, in dem eine Einzelzimmerbelegung vertraglich tatsächlich vereinbart wurde, Ist eine konkrete Zahl nicht vereinbart worden, kann maximal für eine Personenzahl von 10 % des vereinbarten Gesamtkontingents eine Einzelzimmerbelegung erfolgen.
b)
Ein Anspruch des AG auf die Ermöglichung oder Durchführung von Einzelzimmerbelegungen, die über das vereinbarte Kontingent an Einzelzimmern hinausgehen, besteht nicht.
c)
Soweit H&H bereit und in der Lage ist, Einzelzimmerbelegungen über das Kontingent hinaus zu ermöglichen, ist der AG verpflichtet entweder den anfallenden Einzelzimmerzuschlag oder die Kosten der Einzelbelegung eines Doppelzimmers zu bezahlen.
d)
Soweit Einzelzimmer, die über das vereinbarte Kontingent hinaus bereits konkret durch Namensnennung des Teilnehmers belegt und von H&H entsprechend gebucht wurden, trägt die Kosten einer Stornierung der AG, falls eine anderweitige Belegung nicht möglich ist.

4. Preise, Preiserhöhungen

4.1. Angegebene Preise sind grundsätzlich Nettopreise in Euro.

4.2. Es gelten die im Einzelfall zwischen H&H und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von H&H, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von H&H für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen.

4.3. H&H kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.

4.4. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich H&H vor, die im vertraglich vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

4.5. Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für H&H nicht vorhersehbar waren.

4.6. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann H&H den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a)
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann H&H vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann H&H vom AG verlangen.

4.7. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber H&H erhöht, so kann der Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.8. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für H&H verteuern haben.

4.9. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat H&H den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von H&H über die Preiserhöhung gegenüber H&H geltend zu machen.

4.10. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist H&H berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit H&H nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

4.11. Weist H&H den AG im Angebot bzw. der Buchungsbestätigung/Rechnung ausdrücklich darauf hin, dass die Preise bestimmter Leistungsträger (Fluggesellschaft, Hotel) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststehen, so ist H&H unabhängig vom Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen für eine Preiserhöhung berechtigt, die in den Vertragsgrundlagen (Angebot, Buchungsbestätigung/Rechnung) genannten Preise in dem Umfang anzupassen, indem der Leistungsträger seine Preise gegenüber H&H mit Erscheinen der für den Leistungszeitpunkt maßgeblichen Preisliste gegebenenfalls erhöht.

4.12. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben. Es obliegt dem AG, selbst durch entsprechende, Gesetz und Rechtsprechung entsprechende, Vereinbarungen mit seinen Kunden die Möglichkeit zur Weitergabe solcher Preiserhöhungen zu schaffen.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung

5.1. H&H kann, soweit im Einzelfall keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung beim AG) Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit von Anzahlungen ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
b)
Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 20% des Gesamtpreises.

5.2. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig.

5.3. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.

5.4. Erfüllungsort für Zahlungen, ist, soweit als Bankverbindung und Zahlungsadresse eine deutsche Bank bezeichnet ist, der Ort des Sitzes der Bank mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.

5.5. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

5.6. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5.7. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist H&H vorbehalten.

5.8. Soweit H&H zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:
a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und/oder die Übergabe der Reiseunterlagen.
b)
Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist H&H nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.
c)
Kommt es aufgrund verspäteter Zahlung durch den AG zu einer Verzögerung der Übermittlung der Reiseunterlagen, so trägt der AG des Risiko eines verspäteten Zugangs. H&H ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Übermittlung die Reiseunterlagen durch Botendienste, insbesondere Expressdienste übermitteln zu lassen, an Flughäfen oder bei Leistungsträgern zu hinterlegen, oder vom Auftraggeber eine Abholung durch Boten bei H&H zu geschäftsüblichen Zeiten zu verlangen. Sämtliche Kosten solcher Maßnahmen trägt der AG als Verzugskosten.

5.9. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsaufforderungen von H&H ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht geltend und wird dies von H&H nicht anerkannt, so kann H&H verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

5.10. Im Falle eines Zahlungsverzuges kann H&H in Höhe von € 10,- pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.

6. Vertragliche Obliegenheiten von H&H, Reiseausschreibung

6.1. Es obliegt dem AG, sämtliche Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für die Tätigkeits- und Vermarktungsformen einzuhalten, für welche die vertragsgegenständlichen Leistungen Anwendung finden. Dies gilt bei Pauschalreisen insbesondere für alle Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung für Pauschalreiseveranstalter.

6.2. Der AG wird H&H gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit H&H und die Leistungserbringung durch H&H erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit H&H entspricht.

6.3. Der AG wird seine Reiseausschreibung ausschließlich in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen mit H&H über die vertraglichen Leistungen erstellen und bezüglich der von H&H zu erbringenden vertraglichen Leistungen keine Leistungsmerkmale ausschreiben, den Kunden bestätigen oder zusichern oder entsprechende Auskünfte über Reiseleistungen erteilen, die im Widerspruch zu den mit H&H vereinbarten Leistungsinhalten stehen oder darüber hinausgehen. Von dieser Verpflichtung des AG unberührt, bleibt das Recht und die freie Entscheidung des AG, Beförderungsleistungen und sonstige Leistungen selbst zu organisieren, anzubieten und zum Gegenstand seiner vertraglichen Leistungen und Pauschalangebote gegenüber seinen Teilnehmern zu machen.

6.4. Dem AG ist es ausdrücklich untersagt, die vorliegenden Vertragsbedingungen, welche ausschließlich Gültigkeit im Verhältnis zwischen H&H und dem AG haben, ganz oder auszugsweise zum Inhalt der zwischen ihm und seinem Kunden zu vereinbarenden Geschäftsbedingungen, insbesondere Reisebedingungen, zu machen, diese für anwendbar zu erklären oder in Bezug zu nehmen. Der AG ist vielmehr gehalten, ausschließlich eigene, den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung entsprechende Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Kunden zu verwenden. Diesbezüglich obliegt H&H keinerlei Beratung- oder Überprüfungspflicht.

6.5. H&H kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit H&H vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. H&H kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn H&H nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG, gegen H&H zu begründen.

6.6. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von H&H genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an H&H zu richten.

6.7. Der AG ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit H&H abzustimmen. Der AG ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des AG erheblich höhere Aufwendungen für H&H oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.

6.8. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als H&H zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.

7. Pass, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zur Versicherungen

7.1. H&H wird den AG über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für deutsche Staatsangehörige vor Vertragsabschluss sowie über eventuelle Änderungen solcher Vorschriften vor Reiseantritt unterrichten. Für Staatsangehörige anderer Staaten der Europäischen Union besteht eine entsprechende Verpflichtung zur Unterrichtung nur dann, wenn vor Vertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung unter Hinweis auf die voraussichtliche Teilnahme solcher Staatsangehöriger getroffen wurde. Für Staatsangehörige von Teilnehmern des AG außerhalb der Europäischen Union besteht eine Informationspflicht grundsätzlich nicht.

7.2. Bei der nach der vorstehenden Bestimmung zu erteilenden Auskunft wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

7.3. Ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von H&H zur Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die Visabeschaffung.

7.4. Hat H&H die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet H&H gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch H&H erfolgt.

7.5. Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber H&H, sich unabhängig und zusätzlich zu den von H&H erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.

7.6. Ergeben sich bezüglich der von H&H erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG H&H hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit H&H herbeizuführen.

7.7. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere für dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von H&H beruhen.

8. Arbeitskontingente des AG; Kontingentsreduzierungen, Kontingentsrücknahme, Stornierungen

8.1. Die vereinbarten Kontingente sind Arbeitskontingente. Innerhalb der zwischen dem AG und H&H vereinbarten Optionsfrist ist der Kunde demnach berechtigt, die Zahl der Teilnehmer und der diesbezüglichen Leistungen im Rahmen des Kontingents zu erhöhen oder zu verringern.

8.2. Der AG hat hierzu regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an Werktagen H&H eine aktuelle Teilnehmer-/Belegungsliste zu übermitteln.

8.3. Wird im Rahmen der verbindlichen Meldungen gemäß Ziff. 8.2 das vereinbarte Arbeitskontingent bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeschöpft, so verfällt das Restkontingent und der entsprechende Leistungs-/Belegungsanspruch des AG, ohne dass es diesbezüglich einer Mitteilung oder Kündigung seitens H&H bedarf. H&H ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den AG auf den bevorstehenden Ablauf der Optionsfrist und den bevorstehenden Verfall des Arbeitskontingents hinzuweisen. Jedwede Folgen einer verspäteten Meldung über die Inanspruchnahme von Plätzen und über Belegungen aus dem Arbeitskontingent gehen zulasten des AG. Dies gilt insbesondere soweit dieser seinen Kunden entsprechende Buchungsbestätigungen erteilt, jedoch eine aktuelle Meldung gemäß Ziff. 8.2 versäumt oder diese fehlerhaft oder unvollständig vorgenommen hat.

8.4. H&H ist berechtigt, Plätze und Leistungen aus dem Arbeitskontingent nach Maßgabe folgender Regelungen zurückzufordern:
a) H&H wird sich an den AG wenden, falls H&H Bedarf an entsprechenden Plätzen hat. Sie wird in diesem Fall dem AG mit angemessener Frist Gelegenheit geben, rechtsverbindlich zu erklären, dass er die Abnahme noch freier und noch nicht belegter Kontingente im Sinne einer festen Abnahme- und Zahlungsverpflichtung garantiert.
b)
Gibt der AG innerhalb der vorgegebenen Frist eine solche Erklärung ab, so entsteht mit Zugang der entsprechenden Erklärung bei H&H ein Leistungsanspruch seinerseits auf diese Kontingente und eine entsprechende Abnahmeund Zahlungsverpflichtung. Eine Rückgabe oder Stornierung solcher Kontingente ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung nur zu den allgemeinen Stornierungskonditionen möglich.
c)
Gibt der AG innerhalb der vorgegebenen Frist eine solche Erklärung nicht ab oder erklärt er, die noch freien Kontingente, bzw. Plätze nicht in Anspruch nehmen zu wollen, so fallen diese an H&H mit der Maßgabe zurück, dass der AG keinen Anspruch auf diese Kontingente mehr hat und für die entsprechenden Kontingente bzw. Plätze keine Vergütung bzw. Stornierungskosten schuldet. H&H schuldet in diesem Fall dem AG gleichfalls keine Entschädigung oder Aufwendungsersatz für die eigene Inanspruchnahme der Kontingente.

9. Stornierung, Umbuchung

9.1. Durch die nachfolgenden Bestimmungen bleiben die nachfolgenden Bestimmungen unter Ziff. 11. dieser Vertragsbedingungen über eine Kündigung wegen Mängeln oder wegen höherer Gewalt unberührt. Bei Nichtinanspruchnahme oder Rückgabe von Kontingenten innerhalb der vereinbarten Optionsfrist fallen keine Stornokosten an.

9.2. Stornierungen und Umbuchungen haben grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) zu erfolgen.

9.3. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei H&H zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.

9.4. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen H&H die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.

9.5. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen H&H folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG, bezogen auf den Gesamtpreis, wie folgt berechnet:
a) bis 60 Tage vor Leistungsbeginn                                10%
b) vom 59. bis 15. Tag vor Leistungsbeginn                   25%
c) vom 14. bis 9. Tag vor Leistungsbeginn                     55%
d) vom 8. bis 2. Tag vor Leistungsbeginn werden          75%
e) ab dem Tag vor Leistungsbeginn und bei Nichtinanspruchnahme
     der Leistungen ohne Rücktrittserklärung                   90%

9.6. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch H&H vorbehalten, H&H nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.

9.7. H&H behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit H&H nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist H&H verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

9.8. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:
a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.
b) H&H
kann vom AG nach Ablauf der Optionsfrist hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung von € 25,- pro Teilnehmer verlangen.
c)
Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung, entstehen trägt der AG.
d) H&H
kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für H&H objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.
e)
Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.

9.9. Für Umbuchungen gilt:
a)
Umbuchungen sind nach Vertragsabschluss erfolgende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs sowie Namensänderungen bei Flugtickets.
b)
Auf derartige Umbuchungen besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei bestimmten Airlines Namensänderungen grundsätzlich nicht oder nur befristet möglich sind und demgemäß nur durch Stornierung und Neubuchung möglich sind.
c)
Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des AG Umbuchung vorgenommen, so kann H&H ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang und Person erheben.
d)
Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils € 40,- pro Umbuchungsvorgang und Person.
e)
Umbuchungswünsche des AG, die nach Ablauf der Optionsfrist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur Stornierung zu nach den vertraglich im Einzelfall vereinbarten oder in diesen Vertragsbedingungen festgelegten Stornierungsregelungen, verbunden mit einer neuen Buchung, erfolgen. Des gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

10. Mindestteilnehmerzahlen, Staffelpreise

10.1. Es obliegt ausschließlich dem AG selbst, die Voraussetzungen für seinen eigenen rechtmäßigen Rücktritt wegen Nichterreichen einer gegenüber seinen Kunden ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl entsprechend den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zu schaffen und entsprechende Vereinbarungen mit seinen Kunden zu treffen. Das Recht von H&H zum Rücktritt vom Vertrag mit dem AG wegen Nichterreichen einer zwischen H&H und dem AG vereinbarten Mindestteilnehmerzahl ist demnach nicht davon abhängig, ob seitens des AG die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Rücktritt seinerseits von seinem Vertrag mit seinem Kunden vorliegen oder nicht.

10.2. Es gilt im Verhältnis zwischen H&H und dem AG die mit diesem vereinbarte Mindestteilnehmerzahl.

10.3. Ist diese Mindestteilnehmerzahl bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht erreicht und erklärt der AG bezüglich der zum Erreichen der Mindestteilnehmerzahl noch fehlenden Plätze keine Abnahmegarantie mit voller Abnahme- und Zahlungspflicht, so ist H&H in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. H&H kann den AG bereits vor Ablauf der Optionsfrist zu einer entsprechenden Erklärung über die Übernahme einer Abnahmegarantie auffordern, falls sich nach den aktuellen und gemeldeten Teilnehmerzahlen abzeichnet, dass die vereinbarte Mindestteilnehmerzahl bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht erreicht wird.

10.4. Ansonsten ist H&H jedoch nicht verpflichtet, den AG vor Ablauf der Optionsfrist auf einen bevorstehenden Rücktritt wegen Nichterreichen der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl hinzuweisen.

10.5. H&H wird einen Rücktritt wegen Nichterreichen einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl unverzüglich nach Ablauf der Optionsfrist und in jedem Fall so rechtzeitig erklären, dass der AG seinerseits die Möglichkeit hat, einen entsprechenden Rücktritt gegenüber seinen Teilnehmern zu erklären.

10.6. Sind mit dem Auftraggeber Staffelpreise, abhängig von der Teilnehmerzahl vereinbart, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. In diesem Fall gelten die für die konkrete erreichte Teilnehmerzahl vereinbarten Preise nach Ablauf der Optionsfrist, ohne dass es eines vorherigen Hinweises oder einer Mitteilung von H&H bedarf. Solche Staffelpreise gelten im Verhältnis zwischen H&H und dem AG ebenfalls unabhängig davon, ob der AG entsprechende hierdurch bedingte Preiserhöhungen an seine Teilnehmer weitergeben kann oder nicht. Erklärt der AG vor Ablauf der Optionsfrist eine Garantie für die Abnahme der Plätze/Leistungen entsprechend der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl, so tritt eine entsprechende Erhöhung nach vereinbarten Staffelpreisen nicht ein.

11. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt

11.1. Für eine Kündigung des AG vor oder nach Reisebeginn wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:
a)
Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG H&H den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
b)
Mängelanzeige und Abhilfeverlangen sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von H&H angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungsträger oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an H&H über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von H&H zu richten.

11.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall können sowohl H&H als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
b)
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.
c)
Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch H&H auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann H&H dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei H&H angefallen wären. H&H bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, H&H nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
e)
Umfassen die vertraglichen Leistungen von H&H die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer nach erfolgter Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder Veranstaltung von H&H und dem AG je zur Hälfte zu tragen.
f)
Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.

11.3. Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. H&H haftet nicht für den Verlust solche Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von H&H oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. H&H haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von H&H – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von H&H angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a)
Vom AG, organisierte An- und Abreisen zu den mit H&H vertraglich vereinbarten Reiseort sowie Beförderungen während der Reise
b)
Nicht im Leistungsumfang von H&H enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. .

12.2. H&H haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von H&H geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht werden.

12.3. H&H haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleitern, Busfahrern oder eines von H&H nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit H&H nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungsträger und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.

12.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von H&H gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und H&H vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.

12.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von H&H nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit H&H bei anderen Ansprüchen H&H nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für

Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.

12.6. H&H ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. H&H ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.

12.7. H&H haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von H&H aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.

12.8. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von H&H. Für deren Leistungen, Maßnahmen, Unterlassungen sowie etwaige Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere hierdurch verursachte Reisemängel, Beeinträchtigungen des Reiseablaufs, Leistungsausfälle sowie Personen- und Sachschäden haftet H&H nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von H&H, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.

13. Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen

13.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber H&H aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:
a)
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich gegenüber H&H geltend zu machen.
b)
Ansprüche des AG entfallen bei nicht fristgerechter Geltendmachung nur dann nicht, wenn der AG nachweist, dass sein Teilnehmer eines Pauschalreisevertrages ihm gegenüber Ansprüche unverschuldet nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Ansprüche durch Endverbraucher als Pauschalreisekunden geltend gemacht hat und der AG diese verspätete Geltendmachung gegen sich gelten lassen muss.
c)
Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.

13.2. Bei Pauschalreiseverträgen mit seinen Teilnehmern trifft den AG im Vertragsverhältnis zu H&H die Pflicht, seine Teilnehmer entsprechend den gesetzlichen Informationsvorschriften für Reiseveranstalter auf die gesetzliche Ausschlussfrist des § 651g BGB hinzuweisen.

13.3. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von H&H oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von H&H beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von H&H oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von H&H beruhen.

13.4. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

13.5. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch begründen sowie von H&H als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

13.6. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen H&H und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen nur insoweit gelten, als eine vertragliche Abkürzung entsprechend den vorstehenden Regelungen auch in Verträgen zwischen Unternehmern nicht zulässig ist.

13.7. Schweben zwischen dem AG und H&H Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder H&H die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Abtretungsverbot, Gerichtsstand

14.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit H&H ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.

14.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG gegenüber H&H an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen H&H und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes von H&H. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.

© Urheberrechtlich geschützt; Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2011

H&H Touristik GmbH
Kaiserstr. 94A * 76133 Karlsruhe
Tel.: +49 (0) 721 – 509 810
Fax.: +49 (0) 721 – 509 812 80
Handelsregister Mannheim HRB 104904
Geschäftsführer: Hakan Enüstün

Unsere Vertragsbedingungen können Sie auch hier als PDF herunterladen.

Mitglied bei:

Mitgliedschaften

H&H Touristik GmbH  ·  Kaiserstraße 94a  ·  76133 Karlsruhe  ·  Tel. +49 721 509 810  ·  Fax. +49 721 509 811 80